Ärztlicher Heileingriff
Der ärztliche Heileingriff ist der regelmäßige ärztliche Eingriff mit Indikation. Der ärztliche Eingriff mit Indikation ist abzugrenzen von dem eigenmächtigen Heileingriff. Dies ist der ärztliche Eingriff ohne rechtswirksame Einwilligung. Liegt die Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff nicht vor, erfüllt der Arzt durch die Vornahme des Heileingriffes den Tatbestand der Körperverletzung.
Jede ärztliche Behandlungsmaßnahme, die die Körperintegrität beeinträchtigt, auch die dringend notwendige, verwirklicht zunächst einmal die Körperverletzungstatbestände. (siehe Arztstrafrecht).