Glossar

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    Beitragsbetrug, § 263 StGB

    Wenn der Arbeitgeber die zuständige Einzugsstelle der Sozialversicherung täuscht und die durch die Tatbestandsmerkmale eines Betruges erfüllt, kann er sich eines Beitragsbetruges strafbar machen. Eine Täuschung ist dadurch möglich, dass der Arbeitgeber bewusst die Zahl der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu niedriger ansetzt oder aber für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer überhaupt keine Meldung abgibt. Der Schaden der Einzugsstelle besteht in den ihr zustehenden aber nicht eingeforderten Sozialversicherungsbeiträgen.