Glossar

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    Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

    (siehe Bestechlichkeit)

    Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in § 299 StGB geregelt.

    § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
    (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

    Mit §§ 299 f. StGB ist auch die Bestechlichkeit sowie die Bestechung von Nicht-Amtsträgern unter Strafe bedroht.

    Hierzu gehören im Einzelnen:

    GmbH-Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker, faktische Geschäftsführer, Vorstand eines Vereins, Niedergelassene Vertragsärzte als Beauftragte der Krankenkassen.