Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff
Ohne Einwilligung erfüllt der ärztliche Heileingriff den Tatbestand einer Körperverletzung. Die Voraussetzung wirksamer Einwilligung ist die natürliche Einsichts-, Urteils- und Verständnisfähigkeit des einwilligenden Patienten.
(siehe Arztstrafrecht)