Glossar

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    Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

    Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung ist geregelt in § 108 a UrhG.
    § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
    (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

    Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen sind geregelt in § 108 b UrhG.

    Die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung gehört zu dem Urheberstrafrecht.

    § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
    (1) Wer

    1.
    in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
    2.
    wissentlich unbefugt

    a)
    eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder

    b)
    ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

    und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

    wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.

    (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    Gemeinsame Voraussetzung der Tathandlungen ist die wenigstens leichtfertige Veranlassung, Ermöglichung, Erleichterung oder Verschleierung der Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten. Schutzgegenstand des § 108 b UrhG sind die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber. § 108 b UrhG stellt unter Strafe

    • jede Obgehung einer wirksamen technischen Maßnahme, jeden Eingriff, Entfernung oder Veränderung in Informationen, die zur Rechtewahrnehmung bestimmt sind,

    • jede Verbreitung im weiteren Sinne eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands, aus denen Informationen für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert wurden,

    • jede gewerbsmäßige Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen – Zitat nach Haß/Schricker/Löwenhein, Urheberrecht, Kommentar, 4. Auflage, § 108 b Rdn. 2.

    Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gehören zu dem Urheberstrafrecht.