Gewinnabschöpfung
Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die durch eine begangene vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Praktisch relevant wird diese Regelung bei der Einziehung von Tatwerkzeugen, wie Schusswaffen oder BTM.