Haftbeschwerde
Mit der Beschwerde kann sich der Beschuldigte unmittelbar gegen den Haftbefehl richten. Sie kann auch gegen die Entscheidung, die auf eine Haftprüfung oder einen Antrag auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehles hin ergangen ist, erhoben werden. Sie kann nicht neben dem Antrag auf Haftprüfung eingereicht werden.
Wichtig ist, dass die Beschwerde nur gegen die zuletzt ergangene Haftentscheidung eingelegt werden kann. Ebenso ist bei Einlegung der Haftbeschwerde zu bedenken, dass das Beschwerdegericht den Haftgrund auswechseln kann, wenn es anstelle des dem Haftbefehl zu Grunde liegenden Haftgrundes einen anderen Haftgrund für gegeben hält. Die Beschwerde führt nicht nur zu einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, sondern ist auch mit einer eigenständigen Sachentscheidung verbunden. Gegen die letzte die Inhaftierung aufrechterhaltende oder im Falle einer erfolgreichen Beschwerde der Staatsanwaltschaft sie anordnenden Beschluss des Beschwerdegerichtes kann eine so genannte weitere Beschwerde eingelegt werden.