Glossar

    Glossar

    A B D E F G H I K M P R S T U V W

    Unterlassene Hilfeleistung

    Die unterlassene Hilfeleistung ist geregelt in § 323 c StGB.

    § 323c Unterlassene Hilfeleistung

    Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Von besonderer Bedeutung ist die Vorschrift der unterlassenen Hilfeleistung für Ärzte. Ein Unglücksfall ist regelmäßig ein plötzlich eintreffendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen verursacht oder zu verursachen droht. Krankheiten stellen nicht ohne weiteres einen Unglücksfall dar, OLG Hamm, NJW 1975, 605.

    Wenn allerdings die Krankheiten sich steigern und akut werden, kann ein Unglücksfall gegeben sein. Klassisches Beispiel sind hier auftretende Atembeschwerden, die zu erheblicher Atemnot führen. Die erforderliche Hilfeleistung ist die dem Arzt zumutbare bestmögliche Hilfe.

    Hier gilt wie regelmäßigen im Arztstrafrecht: Ob die zumutbare bestmögliche Hilfe durch den Arzt geleistet worden ist oder aber ob nicht, muss einer medizinischer Sachverständiger beantworten.

    (siehe Arztstrafrecht)