Glossar

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    Untersuchungshaft

    Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. Besonderheit besteht bei der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr. Hier darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist. In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr auch nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder sich über seine Person nicht ausweisen kann. Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert. Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO außer Vollzug zu setzen ist. Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde zulässig. In der Untersuchungshaft sind Beschränkungen möglich. Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelung- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, können bestimmte Beschränkungen dem inhaftierten Beschuldigten auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass

    1. der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen
    2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
    3. Die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
    4. Der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
    5. Die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsamer Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

    Die Anordnungen trifft das Gericht.

    Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Der Haftbefehl ist hier nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, es sei denn der Vollzug des Haftbefehls ist ausgesetzt oder das Oberlandesgericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.