Vorteilsannahme
Die Vorteilsannahme ist in § 331 StGB geregelt.
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Für das Arztstrafrecht ist zu beachten, dass Amtsträger Ärzte, die formellen Beamtenstatus haben und angestellte Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern sind, da die Krankenhäuser zu einer so genannten Daseinsvorsorge gerechnet werden.
Als Vorteil gilt jede Leistung, die den Täter materiell oder immateriell objektiv besser stellt und auf die er keinen rechtlichen begründeten Anspruch hat.
Die Befriedigung des Ehrgeizes oder die Erhaltung oder Verbesserung von Karrierechancen wird aber wohl kaum mehr ausreichen zur Annahme eines immateriellen Vorteiles.
Amtsträger und damit tauglicher Täter ist auch, wer nach deutschem Recht sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Dies können sein: Sparkassen und Landesbanken, Rheinbahn AG, Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ), kreiseigene Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH, städtische Fernwärme GmbH.
Offiziere und Unteroffiziere stehen Amtsträgern gleich. Nach dem EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) und dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) gehören auch Amtsträgern eines anderen Mitgliedstaates der EU, Gemeinschaftsbeamte und Amtsträger eines ausländischen Staats zu den in Frage kommenden Tätern einer Vorteilsannahme.
Bei der Frage des Vorteils ist von Bedeutung, dass auch Drittmittel für universitäre Forschungen Vorteile darstellen. Sie sind dann aufzunehmen, wenn sie dem sachlichen Gehalt nach der Förderungen von Forschung und Lehre dienen und Offenlegung, Anzeige der Mitteleinwerbung und ihre Genehmigung in dem hochschulrechtlichen dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt ist.
Im übrigen ist wesentlich bei Überprüfung inwieweit Korruption im Bereich der Drittmittelforschung vorliegt ein Vergleich zum Kodex Medizinprodukte.
Die Vorteilsannahme ist ein so genanntes Korruptionsdelikt.