Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB
Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebotes zu veranlassen, kann sich nach § 298 StGB strafbar machen.
Siehe auch Korruption