16.02.2017 |
Mit Urteil vom 08.10.2015, Az. 2 U 25/15 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart fest, dass der Geschädigte eines Geheimnisverrates einen selbstständigen Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besitzt. Der Schädiger hat Auskunft zu erteilen durch wen und auf welche Weise er an die Geschäftsgeheimnisse gelangt ist. Er kann nicht grundsätzlich einwenden, dass ihm die Auskunft unzumutbar wäre, namentlich nicht weil er sich oder einen Dritten möglicherweise der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
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