Arztstrafrecht

    Arztstrafrecht

    Arztstrafrecht und Strafrecht für Ärzte

    Für Ärzte ist ein Strafverfahren im Arztstrafrecht und im allgemeinen Strafrecht immer auch von erheblicher beruflicher Bedeutung. Von der Durchsuchung der Arztpraxis während der Praxiszeiten bis hin zu Patientenvernehmungen sind Ermittlungsmaßnahmen im Arztstrafrecht regelmäßig rufschädigend. Dies gilt vor allem für Presseberichterstattungen über Verfahren im Arztstrafrecht gegen Ärzte. In der Öffentlichkeit bleibt haften, dass gegen einen Arzt ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Nicht selten bleibt auch das Ergebnis des Verfahrens im Strafrecht der Öffentlichkeit in Erinnerung. Eine maßgebliche Aufgabe der Strafverteidigung im Arztstrafrecht ist es daher, die beruflichen Auswirkungen der Ermittlungen für Ärzte auf ein Minimum zu begrenzen. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist, das Strafverfahren im Arztstrafrecht so weit wie möglich aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Die Strafverteidigung hat die Besonderheiten eines Strafverfahrens im Arztstrafrecht für Ärzte jederzeit im Auge zu behalten. Notwendig ist hier Erfahrung im Arztstrafrecht und Kenntnis der besonderen Materie für Ärzte im Strafrecht. Eine Verteidigung gegen den Vorwurf ärztlichen Abrechnungsbetruges im Arztstrafrecht hat die Besonderheiten des ärztlichen Berufes genauso zu berücksichtigen wie eine Verteidigung im Strafrecht gegen den Vorwurf der Körperverletzung aufgrund fehlerhaften ärztlichen Heileingriffes.

    Im Arzt-/Patienten-Verhältnisse haben Ermittlungsverfahren im Arztstrafrecht gegen Ärzte vor allem Vorwürfe wegen unterlassener Hilfeleistung, Sterbehilfe, fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung, Sterilisation, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und Probleme der Organentnahme zum Gegenstand.

    Mit weitem Abstand stehen im Arztstrafrecht Vorwürfe wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung an der Spitze der Verfahren gegen Ärzte. Im Kern dieser Strafverfahren steht regelmäßig die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht, die Bestimmung der objektiv gebotenen Sorgfalt und die Berücksichtigung beispielsweise der Facharztstandards, Stichwort Gruppenfahrlässigkeit im Arztstrafrecht.

    Gerne werden die Anforderungen an die einzuhaltende Sorgfalt im Strafrecht bereits im Ermittlungsverfahren im Arztstrafrecht durch hinzugezogene Sachverständige massiv überspannt. Es werden Maßstäbe zugrunde gelegt, die im Universitätsklinikum ihren Platz haben, nicht aber ohne weiteres auf ärztliche Praxen oder jedes einzelne Krankenhaus übertragen werden können. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits 1994 entschieden, dass sich die Anforderungen medizinischer Sachverständiger im Arztstrafrecht nicht unbesehen an den Möglichkeiten von Universitätskliniken und Spezialkrankenhäusern orientieren dürfen.

    Notwendig für eine erfolgreiche Verteidigung im Arztstrafrecht und Strafrecht für Ärzte ist Know-how und Erfahrung im Arztstrafrecht. Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit Jahren auch im Arztstrafrecht. Er hat in überregional bekannten Strafverfahren im Arztstrafrecht verteidigt. Die Zusammenarbeit der einzelnen REWISTO Fachanwälte, hier Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis als Fachanwalt für Strafrecht und Frau Jutta Behle als Fachanwältin für Medizinrecht, kommt Ihnen unmittelbar zugute im Arztstrafrecht und Strafrecht für Ärzte.