Arztstrafrecht

    Arztstrafrecht

    Für Ärzte ist ein Strafverfahren immer auch von erheblicher beruflicher Bedeutung. Von der Durchsuchung der Arztpraxis während der Praxiszeiten bis hin zu Patientenvernehmungen sind Ermittlungsmaßnahmen im Arztstrafrecht regelmäßig rufschädigend. Dies gilt vor allem für Presseberichterstattungen über Verfahren gegen Ärzte. In der Öffentlichkeit bleibt haften, dass gegen einen Arzt ein Verfahren eingeleitet worden ist. Nicht selten bleibt auch das Ergebnis des Verfahrens der Öffentlichkeit in Erinnerung. Eine maßgebliche Aufgabe der Strafverteidigung ist es daher, die beruflichen Auswirkungen der Ermittlungen auf ein Minimum zu begrenzen. Eine weitere wesentliche Aufgabe ist, das Verfahren so weit wie möglich aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Die Strafverteidigung hat die Besonderheiten eines Strafverfahrens im Arztstrafrecht jederzeit im Auge zu behalten. Notwendig ist hier Erfahrung im Arztstrafrecht und Kenntnis der besonderen Materie. Eine Verteidigung gegen den Vorwurf ärztlichen Abrechnungsbetruges hat hier die Besonderheiten des ärztlichen Berufes genauso zu berücksichtigen wie eine Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung aufgrund fehlerhaften ärztlichen Heileingriffes.

    Im Arzt-/Patienten-Verhältnisse haben Ermittlungsverfahren gegen Ärzte vor allem Vorwürfe wegen unterlassener Hilfeleistung, Sterbehilfe, fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung, Sterilisation, Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und Probleme der Organentnahme zum Gegenstand.

    Mit weitem Abstand stehen Vorwürfe wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung an der Spitze der Verfahren gegen Ärzte. Im Kern dieser Verfahren steht regelmäßig die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als Verletzung der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung, die Bestimmung der objektiv gebotenen Sorgfalt und Berücksichtigung beispielsweise der Facharztstandards, Stichwort Gruppenfahrlässigkeit.

    Gerne werden die Anforderungen an die einzuhaltende Sorgfalt von bereits im Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige massiv überspannt. Es werden Maßstäbe zugrunde gelegt, die im Universitätsklinikum ihren Platz haben, nicht aber ohne weiteres auf ärztliche Praxen, oder jedes einzelne Krankenhaus übertragen werden können. Der Bundesgerichtshof hat hier bereits 1994 entschieden, dass sich die Anforderungen des medizinischen Sachverständigen nicht unbesehen an den Möglichkeiten von Universitätskliniken und Spezialkrankenhäusern orientieren dürfen.

    Notwendig für eine erfolgreiche Verteidigung im Arztstrafrecht ist Know-how und Erfahrung. Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt seit Jahren auch im Arztstrafrecht. Er hat hier auch in überregional bekannten Arztstrafprozessen verteidigt Die Zusammenarbeit der einzelnen REWISTO Fachanwälte, hier Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis als Fachanwälte für Strafrecht und Frau Jutta Behle als Fachanwältin für Medizinrecht, kommt Ihnen unmittelbar zugute.