Wer gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstößt, der kann mit Bußgeld, Geld oder Freiheitsstrafen zur Verantwortung gezogen werden. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften des BDSG und bis zu 300.000,00 € bei Verstößen gegen materiell-rechtliche Bestimmungen des BDSG geahndet werden. Bei schweren Verstößen kann eine Strafbarkeit nach § 44 BDSG vorliegen. Diese kann mit Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Voraussetzung für die Annahme einer Straftat ist, dass gegen eine materiell-rechtliche Bestimmung des BDSG verstoßen wurde, die Handlung vorsätzlich begangen wurde und finanzielle Interessen im Spiel waren oder die Schädigung eines anderen beabsichtigt war. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Annahme finanzieller Interessen sehr weit verstanden wird. Nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung aus 2013 führt praktisch jeder Verstoß gegen eine materiellrechtliche Vorgabe des BDSG in einem Unternehmen zu einem Strafbarkeitsrisiko.
Die Bußgeld- und Strafvorschriften des BDSG sind vor allem für private Unternehmen relevant und hiervon nicht zu unterschätzender Bedeutung, wie schon aus dem weiten Verständnis der Annahme finanzieller Interessen deutlich wird. An der Strafbarkeit wird sich auch nichts durch die Datenschutzgrundverordnung ändern. Nach Art. 84 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) richtet sich die Möglichkeit strafrechtlicher Verfahren nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Die DSGVO schreibt ausdrücklich vor, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die Grundverordnung abschreckend sein müssen.
Rechtsanwalt Tiriakidis Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über jahrelange Erfahrung im Datenschutzrecht.