Ein Teil des Wirtschaftsstrafrechtes ist das so genannte Arbeitsstrafrecht. Hierzu gehören Delikte gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sowie solche der illegalen Beschäftigung. Letztere sind Delikte der illegalen Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendungsgesetz und Delikte gegen illegale Ausländerbeschäftigungen. Die für den Bereich des Arbeitsstrafrechtes relevanten Normen finden sich nicht lediglich im Strafgesetzbuch, sondern ebenfalls im Schwarzarbeitsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendungsgesetz, Arbeitnehmerschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz. Die gesetzlichen Regelungen zur Sanktion illegaler Ausländerbeschäftigung finden sich teilweise verstreut in den genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie noch in weiteren, wie beispielsweise dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung.
Bei illegaler Ausländerbeschäftigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von Ausländern im Inland genehmigungspflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um freizügigkeitsberechtigte Dinge. Bei Prüfung illegaler Ausländerbeschäftigung ist von daher zuerst zu prüfen, ob der betreffende Ausländer überhaupt der Genehmigungspflicht unterfällt und hiernach erst, ob die konkrete Beschäftigung des Ausländers genehmigungspflichtig ist. Wenn beides bejaht wird ist zu prüfen, ob nicht eine tatbestandsausschließende Genehmigung vorliegt oder aber die Beschäftigung im Rahmen einer erteilten Genehmigung liegt. Hiernach erst erfolgt die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Straftat.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der nunmehrigen Fassung wurde in 2004 verabschiedet. In diesem Gesetz sollten verschiedene Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung zusammengefasst werden. Schwarzarbeit leistet nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger oder als Steuerpflichtiger oder Empfänger von Sozialleistungen, Handwerker, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt bestimmte Meldepflichten oder Beitrags - oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Für den Handwerker gehören hierzu beispielsweise die Eintragung in der Handwerksrolle. Für den Steuerpflichtigen sind das die sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten. Von diesem Anwendungsbereich werden aber wiederum vielfältige Ausnahmen gemacht. Zuständig für die Verfolgung der Schwarzarbeit sind in erster Linie die Behörden der Zollverwaltung. Wer nicht über ausreichende Erfahrungen in Verteidigung in diesem Bereich verfügt, der ist anfänglich verwirrt von der Anzahl der Behörden, die die Zollverwaltung unterstützen. Hierzu gehören unter anderem die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit aber auch die Bundesnetzagentur, die Träger der Rentenversicherung, die Träger der Unfallversicherung und beispielsweise auch die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beinhaltet Verstöße gegen gewerberechtliche und handwerksrechtliche Pflichten, sowie Verstöße gegen Nachweispflichten und Verstöße gegen Unterrichtungspflichten. Verstöße werden mit strafrechtlichen und auch bußgeldrechtlichen Sanktionen bewehrt. Zu den sonstigen Folgen noch bei die Anordnung einer Auftragssperre gezählt werden, und zwar bis zu einer Dauer von 3 Jahren.
Die Folgen der Annahme von Schwarzarbeit haben unmittelbare Folgen für festzusetzende Steuern und Rentenversicherungsbeiträge. Die Folgen solcher Verfahren können ohne weiteres für das Unternehmen existenzgefährdend sein. Es ist von daher eine wirksame Verteidigung notwendig.