Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

    Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

    Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind zentrale Themen im Strafrecht und insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht. Ein wesentlicher Teil dieses Bereichs ist das sogenannte Arbeitsstrafrecht. Dieses umfasst insbesondere Delikte nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit sowie Verstöße im Bereich der illegalen Beschäftigung. Dazu zählen unter anderem die illegale Arbeitnehmerüberlassung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter Ausländerbeschäftigung.

    Die einschlägigen Regelungen zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in zahlreichen spezialgesetzlichen Vorschriften. Hierzu gehören insbesondere das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie das Arbeitszeitgesetz. Ergänzend enthalten auch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV) wichtige Vorschriften zur illegalen Beschäftigung.

    Illegale Beschäftigung und unerlaubte Ausländerbeschäftigung

    Im Bereich der illegalen Beschäftigung ist insbesondere die unerlaubte Ausländerbeschäftigung von großer Bedeutung. Grundsätzlich setzt die Beschäftigung von Ausländern im Inland einen Aufenthaltstitel voraus, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 4a AufenthG). Ausnahmen bestehen lediglich dann, wenn eine Freizügigkeitsberechtigung nach Unionsrecht vorliegt.

    Bei der rechtlichen Prüfung illegaler Beschäftigung ist daher zunächst festzustellen, ob überhaupt ein Aufenthaltstitel erforderlich ist. Anschließend ist zu prüfen, ob der konkret vorliegende Aufenthaltstitel die ausgeübte Tätigkeit erlaubt oder ob Einschränkungen bestehen (§ 4a Abs. 1, 3 und 5 AufenthG). Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zulässig ist (§ 4a Abs. 3 AufenthG).

    Arbeitgeber trifft hierbei eine klare Prüfpflicht: Wer im Bundesgebiet Ausländer beschäftigt, muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und ist verpflichtet, eine Kopie des Aufenthaltstitels aufzubewahren (§ 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Erst danach ist zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten nach §§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG vorliegt.

    Schwarzarbeit im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

    Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bildet die zentrale Grundlage zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Seit seiner Einführung im Jahr 2004 und zahlreichen Änderungen – zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 – bündelt es die wesentlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.

    Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG liegt Schwarzarbeit insbesondere vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht werden und dabei:

    • sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden,
    • steuerliche Pflichten verletzt werden,
    • Mitteilungspflichten gegenüber Sozialleistungsträgern nicht eingehalten werden oder
    • gewerberechtliche Pflichten, etwa zur Anzeige eines Gewerbes oder zur Eintragung in die Handwerksrolle, nicht erfüllt werden.

    Illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 3 SchwarzArbG liegt darüber hinaus insbesondere vor, wenn:

    • Arbeitnehmer ohne erforderliche Erlaubnis überlassen werden (AÜG),
    • Arbeitsbedingungen nach MiLoG, AEntG oder AÜG nicht eingehalten werden,
    • Arbeitnehmer unter ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt werden oder
    • gesetzliche Beschäftigungsverbote missachtet werden.

    Von diesen Tatbeständen bestehen nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG Ausnahmen, etwa für Gefälligkeitsleistungen, Nachbarschaftshilfe oder Tätigkeiten unter Angehörigen, sofern diese nicht auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind.

    Zuständige Behörden und Verfolgung

    Die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erfolgt maßgeblich durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Diese ist auch für die Kontrolle des Mindestlohngesetzes zuständig.

    Unterstützt wird die FKS durch zahlreiche Behörden, darunter:

    • Finanzbehörden
    • Bundesagentur für Arbeit
    • Bundesnetzagentur
    • Träger der Rentenversicherung
    • Träger der Unfallversicherung
    • zuständige Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Gerade diese Vielzahl an beteiligten Behörden macht Verfahren im Bereich Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht besonders komplex.

    Sanktionen bei Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung

    Verstöße gegen Vorschriften zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung werden sowohl strafrechtlich als auch bußgeldrechtlich geahndet. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sieht hierfür umfangreiche Sanktionen vor.

    Besonders relevant sind hohe Bußgelder:
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns kann nach § 21 Abs. 3 MiLoG mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

    Zusätzlich drohen weitere erhebliche Konsequenzen, insbesondere:

    • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (Auftragssperre) für bis zu drei Jahre
    • Nachforderungen von Steuern
    • Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auswirkungen für Unternehmen und Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht

    Die Feststellung von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung hat regelmäßig erhebliche wirtschaftliche Folgen. Neben strafrechtlichen Sanktionen führen solche Verfahren häufig zu erheblichen Steuernachforderungen und Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung.

    Für Unternehmen kann dies schnell existenzgefährdend werden. Verfahren wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht erfordern daher eine fundierte rechtliche Bewertung und eine effektive Verteidigung.

    Gerade aufgrund der Vielzahl einschlägiger Vorschriften und beteiligter Behörden ist eine spezialisierte Verteidigung im Bereich Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung, Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht von entscheidender Bedeutung.

    Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der nunmehrigen Fassung wurde in 2004 verabschiedet. In diesem Gesetz sollten verschiedene Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung zusammengefasst werden. Schwarzarbeit leistet nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger oder als Steuerpflichtiger oder Empfänger von Sozialleistungen, Handwerker, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt bestimmte Meldepflichten oder Beitrags - oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt. Für den Handwerker gehören hierzu beispielsweise die Eintragung in der Handwerksrolle. Für den Steuerpflichtigen sind das die sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten. Von diesem Anwendungsbereich werden aber wiederum vielfältige Ausnahmen gemacht. Zuständig für die Verfolgung der Schwarzarbeit sind in erster Linie die Behörden der Zollverwaltung. Wer nicht über ausreichende Erfahrungen in Verteidigung in diesem Bereich verfügt, der ist anfänglich verwirrt von der Anzahl der Behörden, die die Zollverwaltung unterstützen. Hierzu gehören unter anderem die Finanzbehörden, die Bundesagentur für Arbeit aber auch die Bundesnetzagentur, die Träger der Rentenversicherung, die Träger der Unfallversicherung und beispielsweise auch die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden.

    Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beinhaltet Verstöße gegen gewerberechtliche und handwerksrechtliche Pflichten, sowie Verstöße gegen Nachweispflichten und Verstöße gegen Unterrichtungspflichten. Verstöße werden mit strafrechtlichen und auch bußgeldrechtlichen Sanktionen bewehrt. Zu den sonstigen Folgen noch bei die Anordnung einer Auftragssperre gezählt werden, und zwar bis zu einer Dauer von 3 Jahren.

    Die Folgen der Annahme von Schwarzarbeit haben unmittelbare Folgen für festzusetzende Steuern und Rentenversicherungsbeiträge. Die Folgen solcher Verfahren können ohne weiteres für das Unternehmen existenzgefährdend sein. Es ist von daher eine wirksame Verteidigung notwendig.