Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

    Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

    Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

    Wettbewerbsdelikte sind Straftaten im Unternehmensbereich und damit Teil des Strafrechts und Wirtschaftsstrafrechts. Hierzu zählen insbesondere der Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen sowie strafbare Werbung. Die Rechtsgrundlagen dieser Delikte haben sich seit 2019 grundlegend verändert: Die früher in den §§ 17 bis 19 UWG a.F. geregelten Straftatbestände zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen sind mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) am 26. April 2019 vollständig aus dem UWG herausgelöst worden und finden sich nun in § 23 GeschGehG. Im UWG verblieben sind lediglich die Strafvorschriften zur irreführenden Werbung (§ 16 UWG) sowie zur progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG); die §§ 17 und 18 UWG a.F. sind weggefallen. Wer im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht im Bereich Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis verteidigt, muss diese neue Zweiteilung der Rechtsgrundlagen sicher beherrschen, da sie für die Zuständigkeit der Gerichte, die anwendbaren Beweisregeln und die verfügbaren Rechtsmittel von unmittelbarer Bedeutung ist.

    Das GeschGehG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2016/943 um und definiert ein Geschäftsgeheimnis in § 2 Nr. 1 GeschGehG als eine Information, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ihres Inhabers ist. Diese dreistufige Definition von Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis ist gegenüber dem früheren Recht erheblich präzisiert worden: Das Merkmal der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" erfordert ein aktives Schutzkonzept des Unternehmens; eine bloße Lagerung von Daten auf Servern genügt hierfür nicht. § 4 GeschGehG regelt abschließend den Katalog verbotener Handlungen im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis – die unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung – und macht deutlich, dass nicht jede Verwendung fremder Informationen, sondern nur bestimmte unlautere Verhaltensweisen im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht den Schutztatbestand auslösen.

    Die Strafvorschrift des § 23 GeschGehG im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht unterscheidet nach der Schwere des Tatvorwurfs mehrere Fallgruppen: Der Grundtatbestand des § 23 Abs. 1 GeschGehG erfasst denjenigen, der zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis unbefugt erlangt, nutzt oder – im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses – offenlegt; die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 23 Abs. 3 GeschGehG erfasst die unbefugte Nutzung oder Offenlegung einer geheimen technischen Vorlage im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Qualifizierte Tatbestände nach § 23 Abs. 4 GeschGehG sehen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll oder wird. Der Versuch ist strafbar (§ 23 Abs. 5 GeschGehG). Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt; die Staatsanwaltschaft kann bei besonderem öffentlichem Interesse aber auch von Amts wegen tätig werden (§ 23 Abs. 8 GeschGehG). Daneben bleiben ergänzende Strafvorschriften im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht anwendbar, etwa § 204 StGB (Verwertung fremder Geheimnisse durch zur Geheimhaltung Verpflichtete) oder § 120 BetrVG (Verletzung von Geheimnissen durch Betriebsratsmitglieder).

    Angriffe auf Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis sind oftmals Eingriffe in den Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit und damit besonders relevante Konstellationen im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Nicht selten aber werden solche Vorwürfe unter Vorgabe pauschaler Behauptungen konstruiert, um ehemalige Arbeitnehmer, die sich in einem fachverwandten Bereich niederlassen wollen, aus dem Wettbewerb zu drängen. Der Missbrauch des Strafverfahrens im Bereich Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis als Instrument der Wettbewerbsbehinderung ist ein bekanntes Phänomen: Die Behauptung des Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen geht regelmäßig Hand in Hand mit dem Vorwurf des Datendiebstahls. Nicht selten kommt es im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht auf den genauen Zeitpunkt von Datenzugriffen und Datenübertragungen an; IT-Sachverständige werden zur Begutachtung beschlagnahmter Datenträger hinzugezogen, und die Verfahren können sich über Jahre hinziehen. Für Zivilklagen nach dem GeschGehG besteht nach § 15 Abs. 2 GeschGehG ein ausschließlicher Gerichtsstand am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten; im Streit um die Zuständigkeit kann erheblicher Aufwand entstehen. Das GeschGehG bietet zudem ein besonderes prozessuales Instrumentarium im Bereich Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis: Nach § 16 Abs. 1 GeschGehG kann das Gericht auf Antrag streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen und nach § 19 GeschGehG den Zugang zur mündlichen Verhandlung beschränken, um das Geheimhaltungsinteresse während des Verfahrens zu wahren.

    Wer sich gegen den Vorwurf eines Geheimnisverrats im Bereich Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis oder gegen die missbräuchliche Behauptung entsprechender Angriffe im Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht zur Wehr setzen möchte, hat auf wettbewerbsrechtlichem Weg die Möglichkeit, im Wege einstweiliger Verfügung Unterlassung der unzutreffenden Behauptungen zu verlangen. Vor allem aber können die Folgen eines strafrechtlichen Verfahrens wegen vermeintlichen Geheimnisverrats im Bereich Geschäftsgeheimnis und Betriebsgeheimnis für den Beschuldigten ohne weiteres existenzgefährdend sein. Eine frühzeitige, fachkundige und koordinierte Verteidigung sowohl im Strafrecht als auch im Zivilverfahren im Wirtschaftsstrafrecht ist daher unerlässlich.

    e Werbung. Diesen Taten gemein ist, dass sich ihre Strafbarkeit aus Tatbeständen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt, also das UWG.

    Die strafbare Werbung und progressive Kundenwerbung wie auch der Angriff auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen im Zusammenhang des Unlauterkeitsrechts, sprich Wettbewerbsrechts. Die Begrifflichkeiten des Wettbewerbsrechtes sind fachspezifisch. Wer hier verteidigt, dem kommt es zugute, wenn er diese Spezifika beherrscht.

    Angriff auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind oftmals Eingriffe in den Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit, sehr oft aber werden solche Angriffe unter Vorgabe pauschaler Behauptungen nur konstruiert, um ehemalige Arbeitnehmer, die sich in einem fachverwandten Bereich niederlassen wollen, aus dem Wettbewerb zu drängen. Nicht nur die Angriffe auf Betriebsgeheimnisse stellen sich von daher als Wettbewerbshandlungen dar, also Eingriffe zum Zwecke eines Wettbewerbsvorteils, sondern auch die Behauptung vorgeblicher Angriffe erfolgt oftmals genau zu diesem Zwecke. Nicht selten erstrecken sich derlei Verfahren über Jahre hinweg. Die Anwälte der Anzeigenerstatter versuchen jeden Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten auszuräumen und die Verteidiger aller Beweismittel anzugreifen. Es werden umfangreiche Erklärungen zur Sache zu den Akten gereicht und umfangreiche Stellungnahmen zu vorliegenden Beweismitteln. Die Behauptung des Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen geht regelmäßig Hand in Hand mit der Behauptung des Datendiebstahls. Nicht selten kommt es dann auf diesen Zeitpunkt der Datenübertragung an und werden IT-Sachverständige zur Begutachtung beschlagnahmter Datenträger beigezogen. Auch hier können Monate ins Land gehen. Vor allem für den Beschuldigten kann sich die Belastung des Strafverfahrens existenzgefährdend auswirken, weil nicht selten gerade dieses Strafverfahren instrumentalisiert wird von Seiten des Anzeigenerstatters. Infrage steht dann regelmäßig, ob die andere Seite im Wettbewerb streut, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten angeleitet ist und wenn ja, wie dagegen vorzugehen ist. Die Frage des Vorgehens richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln des Wettbewerbsrechts. Wer sich derlei Behauptungen nicht gefallen lassen möchte, der muss im Wege einstweiliger Verfügungen Anträge auf Unterlassung der angegriffenen Behauptungen bei dem zuständigen Gericht einreichen.

    Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist seit Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig und auch Fachanwalt für Strafrecht.