Wettbewerbsdelikte sind Straftaten im Unternehmensbereich. Das können Taten sein wie der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder aber strafbare Werbung. Diesen Taten gemein ist, dass sich ihre Strafbarkeit aus Tatbeständen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ergibt, also das UWG.
Die strafbare Werbung und progressive Kundenwerbung wie auch der Angriff auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen im Zusammenhang des Unlauterkeitsrechts, sprich Wettbewerbsrechts. Die Begrifflichkeiten des Wettbewerbsrechtes sind fachspezifisch. Wer hier verteidigt, dem kommt es zugute, wenn er diese Spezifika beherrscht.
Angriff auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind oftmals Eingriffe in den Kernbereich unternehmerischer Tätigkeit, sehr oft aber werden solche Angriffe unter Vorgabe pauschaler Behauptungen nur konstruiert, um ehemalige Arbeitnehmer, die sich in einem fachverwandten Bereich niederlassen wollen, aus dem Wettbewerb zu drängen. Nicht nur die Angriffe auf Betriebsgeheimnisse stellen sich von daher als Wettbewerbshandlungen dar, also Eingriffe zum Zwecke eines Wettbewerbsvorteils, sondern auch die Behauptung vorgeblicher Angriffe erfolgt oftmals genau zu diesem Zwecke. Nicht selten erstrecken sich derlei Verfahren über Jahre hinweg. Die Anwälte der Anzeigenerstatter versuchen jeden Zweifel an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten auszuräumen und die Verteidiger aller Beweismittel anzugreifen. Es werden umfangreiche Erklärungen zur Sache zu den Akten gereicht und umfangreiche Stellungnahmen zu vorliegenden Beweismitteln. Die Behauptung des Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen geht regelmäßig Hand in Hand mit der Behauptung des Datendiebstahls. Nicht selten kommt es dann auf diesen Zeitpunkt der Datenübertragung an und werden IT-Sachverständige zur Begutachtung beschlagnahmter Datenträger beigezogen. Auch hier können Monate ins Land gehen. Vor allem für den Beschuldigten kann sich die Belastung des Strafverfahrens existenzgefährdend auswirken, weil nicht selten gerade dieses Strafverfahren instrumentalisiert wird von Seiten des Anzeigenerstatters. Infrage steht dann regelmäßig, ob die andere Seite im Wettbewerb streut, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten angeleitet ist und wenn ja, wie dagegen vorzugehen ist. Die Frage des Vorgehens richtet sich im Wesentlichen nach den Regeln des Wettbewerbsrechts. Wer sich derlei Behauptungen nicht gefallen lassen möchte, der muss im Wege einstweiliger Verfügungen Anträge auf Unterlassung der angegriffenen Behauptungen bei dem zuständigen Gericht einreichen.
Rechtsanwalt Alexandros Tiriakidis Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist seit Jahren auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes tätig und auch Fachanwalt für Strafrecht.