Nicht selten werden gegen Geschäftsführer vom Unternehmen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. So war es auch in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Bonn vom 22.12.2016, Az. 27 QMS 23/16, zugrunde lag. Gegen den faktischen Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften lag eine anonyme Anzeige vor, derzufolge dieser faktische Geschäftsführer über Jahre hinweg die tatsächlichen Einnahmen steuerlich nicht erklärt habe. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Bonn wurde über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen der Ermittlungen beantragte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses betreffend die Wohnräume des vorgeblich faktischen Geschäftsführers sowie einer Anzahl von weiteren Dritten. Zu den Dritten gehörte auch der Insolvenzverwalter. Das Amtsgericht entsprach dem Antrag und ordnete die Durchsuchung an. Der Insolvenzverwalter legte Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde entsprochen.
Eine Durchsuchung darf angeordnet werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen worden ist und zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Es müssen hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. An die Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes zu überprüfen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist jeweils überprüfen, ob nicht ein milderes Mittel als die Durchsuchung zur Verfügung steht.
Eine Durchsuchung beim Insolvenzverwalter ist nur dann verhältnismäßig, so das Landgericht Bonn, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Beweismittel ohne Durchsuchung verloren gehen könnten und dadurch die Ermittlungen beeinträchtigt werden. Der Insolvenzverwalter ist als unabhängige Rechtsperson verpflichtet, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren. Wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass beispielsweise ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beschuldigten vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass der Insolvenzverwalter seinen Pflichten auch entsprechen werde. Es hätte von daher zuerst Herausgabe der Insolvenzakten verlangt werden können.