Mit Beschluss vom 27.07.2016, Az. 1 STR 256/16 hob der Bundesgerichtshof auf Revision des Angeklagten, ein Urteil des Landgerichtes Kassel vom 28.09.2015 im Strafausspruch auf. Revisionsführer war der durch das Landgericht Kassel verurteilte Steuerberater.
Das Landgericht hatte den Steuerberater wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafausspruch hielt einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hätte im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick nehmen müssen, so der Bundesgerichtshof. Eine Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG als Berufspflichtverletzung zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen. In dem Fall, dass die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat zu befürchten steht, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund. Dem hat das Landgericht Kassel nicht entsprochen, weswegen das Urteil im Strafausspruch aufzuheben war.