Wegen einer Steuerhinterziehung wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt. Diese strafbefreiende Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen müssen. Mit Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 1 StR 265/16, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass eine Steuerhinterziehung nicht nur durch die Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden, sondern grundsätzlich durch jedermann, auch Privatpersonen oder ausländische Behörden mit der Folge des Ausschlusses einer strafbefreienden Selbstanzeige, entdeckt werden kann.
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Panzerhaubitzen eines in Deutschland ansässigen Rüstungsunternehmens an den griechischen Staat gab der Prokurist des Rüstungsunternehmens als Provisionszahlung getarnte Bestechungsgelder frei, von denen ein Teil an ihn persönlich zurückfloss. Diese Zahlungen gab er in seiner späteren Einkommensteuererklärung nicht an. Die als Provisionszahlung ausgegebenen Beträge wurden als Betriebsausgaben steuerlich festgesetzt, der angeklagte Prokurist wusste hiervon und widersprach dem nicht.
Nachdem die Tat durch die griechischen Behörden entdeckt war erklärte der Prokurist die ihm zugeflossenen Beträge nach.
Diese Nacherklärung entfaltete keine strafbefreiende Wirkung. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO (AO) Straffreiheit nicht eintritt, wenn eine der Straftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Eine Tatentdeckung liegt dann vor, so der BGH, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Tat als solche bekannt sind. Eine Steuerhinterziehung kann nicht allein durch Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden im Sinne des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO entdeckt werden, sondern grundsätzlich durch jedermann, auch durch Privatperson. Es muss allerdings mit der Weiterleitung der Kenntnisse des Entdeckers an die zuständige Behörde zu rechnen sein.
Auch Angehörige ausländischer Behörden kommen als Tatentdecker in Betracht, wenn der betreffende Staat aufgrund bestehender Abkommen internationale Rechtshilfe leistet. Im konkreten Fall war bereits allein aufgrund des Medieninteresses davon auszugehen, dass von Seiten Griechenlands Amtshilfe geleistet werden wird.
Eine strafbefreiende Wirkung der Nacherklärung trat von daher nicht ein.