Das Landgericht Leipzig hatte mit Urteil vom 14.12.2015, Az. 11 KLS 390 Js 9/15 einen Mitbetreiber des Streaming-Portals "Kino.to" wegen Urheberrechtsverletzung und Computersabotage zu 3 Jahren und 4 Monaten Haftverurteilt.
"Kinox.to" galt als Nachfolgeportal der 2011 abgeschalteten Seite "Kino.to". Der verurteilte 29-jährige Angeklagte, soll schon bei "Kino.to" mitgemacht haben. Nach dem Auffliegen des Portals habe er laut den Ermittlern eine Sicherheitskopie beschafft. Mit dieser wurde der Nachfolgedienst "Kino.to" programmiert.
Mit Beschluss vom 11 .01.2017, Az. 5 STR 164/16 hat der Bundesgerichtshof die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig wegen der Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke als unbegründet verworfen.
Bereits im Jahr 2011 verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Betreiber des
Streaming-Portals "Kino.to" zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, §§ 108 a, 106 UrhG. Hiernach ist das Verlinken zu urheberrechtlich geschützten Werken ein öffentliches Zugänglichmachen, sofern sich der Verlinkende die fremden Inhalte ausdrücklich zu Eigen macht. Ein Verbreiten im Sinne des § 106 UrhG bestehe darin, dass sich die Vermarktung des Streaming-Portals an jedermann richtet. Nach Ansicht des AG Leipzig machen sich auch die Nutzer solcher Streaming-Angebote wegen
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar.
Im Zentrum der Entscheidungen steht die Begrifflichkeit des Streaming.
Streaming bezeichnet den Empfang und die Wiedergabe von Audio- und Videodaten aus einem Rechnernetz. Den Vorgang der Datenübertragung nennt man Streaming. Man unterscheidet inzwischen On-Demand-Streaming und Live-Streaming. Beim On-Demand-Streaming werden die Daten, die auf einem Server gespeichert sind, über
das Netz an einen Client übertragen. Auf Clientseite werden die Daten in einem so
genannten Medienpuffer vorgespeichert. Beim On-Demand-Streaming handelt es
sich um ein so genanntes Unicast. Hierbei erhält der Nutzer den Stream eigens für
sich.
Im Gegensatz zum On-Demand-Streaming bezeichnet das Live-Streaming eine
Echtzeitübertragung. Hierbei wird das Datensignal in einen Stream umgewandelt und kann über das Internet übertragen werden. Hier handelt es sich
um nicht um Unicast, sondern einen Multicast, also der Nutzer erhält den Stream nicht eigens für sich, sondern der Stream ist für eine beliebige Anzahl von Empfängern bestimmt, dann allerdings zu einer bestimmten Zeit und nicht wie beim On-Demand zu einem vom Nutzer frei wählbaren Zeitpunkt.
ln einem wesentlichen technischen Punkt stimmen beide Streaming-Verfahren
überein, und zwar kommt es sowohl beim Live-Streaming als auch beim On-Demand-Streaming zu einer Speicherung auf dem Zielrechner. Regelmäßig wird
sukzessive die komplette Mediendatei auf dem Zielrechner kopiert. Die jeweiligen
Fragmente unterscheiden sich in Größe und Dauer der Speicherung.
Das Angebot eines Films, bei dem man regelmäßig von einem urheberrechtlich
geschützten Werk ausgehen kann, auf einer Streaming-Plattform stellt unstreitig eine
Rechtsverletzung dar, wenn sie ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt.
ln seinen Entscheidungsgründen setzte sich der Bundesgerichtshof allerdings nicht
mit den urheberrechtlichen Fragestellungen auseinander, sondern mit den weiteren
Urteilsfeststellungen des LG Leipzig jenseits des Urheberrechtes. Der Angeklagte
war auch verurteilt worden wegen Computersabotage. Hierzu in den weiteren News zur Computersabotage.